Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind ein weit verbreitetes Instrument, Führungskräfte in Unternehmen zu halten. Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das Merkmal der betrieblichen Veranlassung erfordert neben einem wirksamen Anstellungsvertrag eine klare und im Voraus gegebene schriftliche Zusage, die ernsthaft, er-
dienbar, finanzierbar und angemessen sein muss. Bei der Erteilung einer Pensionszusage muss zudem eine bestimmte Wartezeit eingehalten werden. Als Probezeit (Wartezeit) wird in der Regel ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren als ausreichend angesehen. Zuführungen zu einer Rückstellung für eine Pensionszusage, die ohne Beachtung der rentenüblichen Probezeit vorgenommen worden sind, werden bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Als „erdient“ wird die Pensionszusage dann angesehen, wenn grundsätzlich ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren erfüllt ist. Ein kürzerer Zeitraum führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Weiterhin ist davon auszugehen, dass für den Eintritt in den Ruhestand eine Altersgrenze von 65 Jahren zugrunde gelegt wird. Für das Kriterium der betrieblichen Veranlassung muss die Pensionszusage auch finanzierbar sein. Die Frage der Finanzierbarkeit ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zusage der Pension zu beurteilen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes München vom 07.10.2004, Az. 6 V 3036/04, fehlt es an der Finanzierbarkeit der Pensionszusage, wenn die Pensionszusage im Zeitpunkt ihrer Erteilung zur Insolvenz der GmbH führt.
Kommt es mehrere Jahre nach Abschluss der Pensionszusage zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation, die dazu führt, dass die Finanzierung der Pensionszusage nicht mehr gesichert ist, kann dies nicht mehr zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Oft werden Pensionszusagen auch durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert. Hierbei ist jedoch auch darauf zu achten, dass sich die Höhe der Rückdeckungsversicherung im wirtschaftlichen Einklang mit der Höhe der Pensionszusage befindet.
Insgesamt wird empfohlen, Pensionszusagen ab und an zu überprüfen, damit nicht im erwarteten Zahlungsfall das böse Erwachen kommt.
Thomas Fick
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Fick & Heinz
in Mühlhausen
Pensionszusage an Geschäftsführer wirksam?
von Redaktion | am 26. März 2014 | 0 Kommentare
Tags: Recht
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